Das "Werbeverbot" für Schwangerschaftsabbrüche solle in der deutschen Rechtsordnung erhalten bleiben, "damit das Nicht-Normale der Abtreibung im Bewusstsein bleibt", plädiert Schmitt.
Auch wenn der § 219a keine Abtreibung verhindern werde, habe das Gesetz "rechtspolitisch eine wichtige Bedeutung", so der Caritas-Vorsitzende. Das Bewusstsein für den Wert des ungeborenen menschlichen Lebens dürfe nicht weiter ausgehöhlt werden. Die Regelung in der bestehenden Fassung drücke aus, dass es sich bei der Abtreibung "nicht um eine normale ärztliche Dienstleistung handelt," erklärt Schmitt.
Zu bedenken ist aus Schmitts Sicht, dass eine Abtreibung nach § 218 weiterhin rechtswidrig bleibe. Nur wenn die Bedingungen des § 218 a wie vorherige Beratung, Fristwahrung und Durchführung durch einen Arzt erfüllt seien, könne sie straffrei bleiben. Es bleibe aber die in Artikel 1 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Staates bestehen, "das vorgeburtliche menschliche Leben zu schützen".
Der § 219a sieht in der derzeit noch geltenden Fassung vor, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht wegen eines "eigenen Vermögensvorteils" oder "in grob anstößiger Weise angeboten, angekündigt oder angepriesen werden dürfen. Die detaillierteren Regelungen lassen nach Ansicht von Schmitt darüber hinaus genügend Informationen zu.
006-2022 (hgw) 21. Januar 2022