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Plötzlich Pflegefall – Fünf Tipps

Pflegebedürftigkeit stellt sich im Alter in der Regel nach und nach ein und Betroffene können sich entsprechend darauf einstellen. Bei einem Schlaganfall, einem Unfall oder einer Krankheit kann ein Pflegefall aber auch ganz plötzlich eintreten. Caritas-Beraterin Juliane erklärt erste Schritte, die weiterhelfen.

Tipp 1

Tipp 1: Holt euch Beratung!

Egal, ob die Anzeichen schon länger auf eine Pflegebedürftigkeit hindeuten oder ob ihr es mit einem plötzlichen Pflegefall zu tun habt: Wichtig ist, dass ihr euch professionell beraten lasst. Denn es gibt Anträge zu stellen, der Pflegegrad muss bestimmt werden, um Gelder aus der Pflegeversicherung zu erhalten, und ein Profi (Fachleute aus der Pflege, aus den Beratungsstellen, Arzt) hilft euch bei der Planung, ob und wie die Pflege zu Hause bewerkstelligt werden kann.

Ihr solltet euch außerdem Infos über Leistungen und Kosten von ambulanten Pflegediensten und weiteren Hilfen einholen.

Wo gibt es Beratung?

In den Kliniken gibt es die Sozialdienste, die im ersten Moment beratend zur Seite stehen; weitere Anlaufstellen sind in jeder Kommune die Pflegestützpunkte oder Seniorenbüros und natürlich die Beratungsstellen bei den Wohlfahrtsverbänden. Caritas-Stellen in eurer Nähe findet ihr über die Adress-Suchbox auf dieser Seite. Oder ihr nutzt die Online-Beratung. 

Tipp 2

Tipp 2: Arbeit aufteilen!

Wer die Möglichkeit hat, Verwandte, Nachbarn oder enge Freunde mit einzubinden, sollte das möglichst von Beginn an tun und deren Hilfe annehmen. Denn es gibt viel zu organisieren und zu recherchieren (zum Beispiel in unserem Ratgeber rund um das Thema Pflege).

Lösungen für die kurzfristige Versorgung

  • Tritt bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation ein, haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um die Pflege zu organisieren (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).  
  • Kann der zu pflegende Angehörige momentan nicht zu Hause versorgt werden, halten Seniorenheime Plätze für Kurzzeitpflege vor (Anspruch auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt).

Tipp 3

Tipp 3: Vorsorgevollmacht klären

Falls du infolge eines Unfalls, einer Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kannst, wer macht das dann? Wenn dies nicht im Vorfeld zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung geklärt wurde, kann das Amtsgericht eine Rechtliche Betreuung anordnen. 

Um dem zu entgehen, ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht eine vertraute Person festzulegen, die einspringt und in deinem Namen und deinem Sinne handeln kann, wenn du es nicht mehr kannst. Mehr dazu im Ratgeber Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. 

Tipp 4

Tipp 4: Unterstützung schonend aber bestimmt beibringen

Natürlich verzichtet kein Mensch freiwillig auf seine Selbständigkeit und der oder die Pflegebedürftige wird längere Zeit brauchen, die neue Situation zu akzeptieren. Um Vorbehalte abzubauen, könnt ihr jemanden von einer Sozialstation zu einem ersten Kennenlernen einladen und euch anhören, wie dort gearbeitet wird. Wenn eine vollstationäre Pflege ansteht, ist es hilfreich, sich vorab einige Heime anzusehen und die Vor- und Nachteile mit dem zu Pflegenden zu besprechen.

Auf die Wünsche der pflegebedürftigen Person einzugehen, ist in jedem Fall wichtig. Aber: Ihr müsst auch darauf achten, dass diese Wünsche mit den Möglichkeiten der pflegenden Angehörigen und dem häuslichen Umfeld in Einklang gebracht werden können!

Tipp 5: Keine Panik wegen der Kosten!

Tipp 5

Pflege kostet Geld. Darum von Beginn an schauen, wer welche Leistungen übernimmt. Was zahlt die Kranken- oder die Pflegeversicherung, wie hoch ist der Eigenanteil und kann auch über die Sozialhilfe ein Teil der Pflegekosten gedeckt werden? Nicht versäumen, gegebenenfalls einen Rentenantrag für den Pflegebedürftigen zu stellen.

Eltern und Kinder sind einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet

Wird ein naher Angehöriger in einem Heim gepflegt und kann den Eigenanteil (also die Heimkosten abzüglich der Leistungen der Pflegekasse) nicht selbst tragen, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen auf unterhaltspflichtige Kinder zurückgreifen. Seit 2020 gilt jedoch: Nur wer ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro hat, kann überhaupt zum Elternunterhalt herangezogen werden. Die konkrete Höhe hängt vom Einkommen, dem Familienstand und weiteren Unterhaltspflichten ab. Bei der Berechnung werden Freibeträge, Selbstbehalte und Schonvermögen berücksichtigt. Das eigene Haus oder eine Eigentumswohnung, die selbst genutzt wird, muss in der Regel nicht verkauft werden.
Entgegen verbreiteter Befürchtungen führt die gesetzliche Regelung nicht dazu, dass Kinder durch Elternunterhalt finanziell überfordert oder "in den Ruin getrieben" werden.

Autor/in:

  • Kerstin Stoll
Quelle: caritas.de

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Gesetz trifft Leben Pflegegrade 1 bis 5

Wer bekommt welchen Pflegegrad?

Service Kosten für die Pflege

Finanzielle Hilfen bei Pflegebedürftigkeit

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Pflege-TÜV: Was ist ein gutes Heim?

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