"Bedauerlich ist, dass dies nur für über 25jährige Langzeitarbeitslose gilt", sagt Helmut Flötotto, Referatsleiter Soziale Arbeit im Diözesancaritasverband Münster.
Für junge Erwachsene unter 25 Jahren sind nach wie vor noch härtere Sanktionen möglich, weil die Regelungen dazu nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Hier sind nach Ansicht der Caritas noch dringender Korrekturen notwendig. Schon bei einem ersten gravierenden Verstoß können die monatlichen Zahlungen komplett gestrichen werden, beim zweiten Verstoß dazu noch die Miete. Dabei zeigten Erfahrungen aus den örtlichen Beratungsstellen der Caritas: "Sanktionen wirken nicht". Helmut Flötotto fordert stattdessen pädagogische Förderangebote.
Vor allem die Wohnkosten zu kürzen oder zu streichen ist aus Sicht der Caritas nicht zulässig und verstoße gegen das Grundgesetz, das den besonderen Schutz der Wohnung garantiere. Würden junge Erwachsene aus einem "System das helfen soll, herausgeschoben", verabschiedeten sie sich aus der Gemeinschaft, so Flötotto. Folge sei, dass sie notdürftig bei Bekannten unterkommen oder auf der Straße leben: "Das befördert Absturzkarrieren."
Bei über 25jährigen Langzeitarbeitslosen können Leistungen beim ersten Verstoß für drei Monate zunächst um 30 und bei einem weiteren um 60 Prozent gekürzt werden. Da das Bundesverfassungsgericht nur darüber geurteilt hat, dass die Sanktionsregeln im Gesetz nicht mit der Verfassung übereinstimmen, müssen jetzt die entsprechenden gesetzlichen Regelungen geändert werden.
077-2018 (hgw) 5. November 2019