Seit Jahresbeginn können sie bis zu vier Wochen ambulante Pflege und Unterstützung im Haushalt bei ihrer Krankenkasse beantragen. Darauf weist die Caritas im Bistum Münster hin. Monika Brüggenthies, Referentin für die ambulante Pflege, begrüßt die neue Regelung im Krankenhausstrukturgesetz und hofft, "dass sich dadurch der Drehtüreffekt verringert". Wenn keine Angehörigen den entlassenen Patienten helfen konnten, seien diese häufig überfordert gewesen.
Bislang war für die Pflege und eine Haushaltshilfe nach dem Krankenhaus eine Pflegestufe notwendig. "Dafür muss man aber mindestens sechs Monate pflegebedürftig sein", erklärt Brüggenthies. Diese Hürde ist für die Anschlusspflege nach Klinikaufenthalt entfallen und damit "eine Versorgungslücke geschlossen".
Wenn die Pflege zuhause nicht möglich ist, kann der Arzt im Krankenhaus auch eine Kurzzeitpflege verordnen, für die ein Zuschuss in Höhe des Satzes der Pflegeversicherung von bis zu 1612 Euro für die pflegebedingten Kosten gezahlt wird. In der Regel sollten beide Möglichkeiten schon vor der Entlassung mit dem Sozialdienst der Klinik überlegt und angebahnt werden, so die Caritas-Mitarbeiterin.
Den Antrag darauf müsse der Patient selbst bei seiner Krankenkasse stellen. Die sei bei ärztlicher Verordnung verpflichtet zur Zahlung. Ebenso habe sie die Pflicht zu beraten. Sollten die vier Wochen des gesetzlichen Anspruchs nicht ausreichen, müsse mit der Kasse verhandelt werden, ob eine Verlängerung möglich ist.
004-2016 (hgw) 22. Januar 2016