Doch dem stehen ausländerrechtliche Hürden entgegen, wenn die Ziele in anderen Bundesländern oder im Ausland liegen. Die Caritas in der Diözese Münster ruft als Mitglied der Aktionsgemeinschaft Junge Flüchtlinge die Ausländerbehörden dazu auf, hier ihre Möglichkeiten der Ermessensentscheidungen zu nutzen
Haben die Kinder nur eine Duldung, ist eine Reise ins Ausland erst einmal unmöglich, da die Wiedereinreise mit diesem Aufenthaltsstatus nicht erlaubt wäre. Zudem schränkt die häufig verhängte Residenzpflicht die Bewegungsfreiheit nur auf eine Kommune oder einen Landkreis ein.
In beiden Situationen können aber Ausnahmeregelungen angewandt werden. Beispielsweise kann eine Duldung von der Ausländerbehörde aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen durch eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum der Reise aufgehoben werden.
042-2018 15. Juni 2018