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Rechtliche Betreuung SKF Bocholt
Dann kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Die rechtliche Betreuung stellt somit eine wichtige rechtliche Hilfe für die Betroffenen dar, kann aber von ihnen auch als Einschränkung verstanden werden. Eine rechtliche Betreuung wird deshalb nur dann eingerichtet, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch ihn selbst oder andere Hilfen besorgt werden können. Die Betreuung wird für unterschiedliche Aufgabenbereiche bestellt:
- Vermögensfragen
- Wohnungsangelegenheiten
- Gesundheitsfürsorge
- Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
- Fragen des Aufenthaltsrechtes
Bei allen Entscheidungen hat das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten Vorrang. Zum rechtlichen Betreuer kann jede volljährige, in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkte Person bestellt werden.
Aufgaben der Betreuungsvereine
- Gewinnung, Einführung, Schulung, Beratung und Begleitung ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer
- Führung von meist schwierigen Betreuungen durch hauptamtliche Vereinsbetreuer, falls keine ehrenamtlichen Betreuer zur Verfügung stehen
- Informationen und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen
- Beratung für Bevollmächtigte
In der Diözese Münster sind 19 Betreuungsvereine der Caritas- und Fachverbände
Informationen zur Rechtlichen Betreuung
Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht ist zuständig für
- die rechtliche Betreuung (und Unterbringung) von Volljährigen
- eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken (PsychKG)
- sog. betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, dass sind z.B. Pflegschaften für Erwachsene
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung eines Amtsgerichts, es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.
Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie
- die Betreuerbestellung als solche
- den Einwilligungsvorbehalt
- die Post- und Telefonkontrolle
- die Genehmigungen von Heilbehandlungen, Sterilisationen und freiheitsentziehenden Unterbringungen
Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der Vorsorgevollmacht - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die Auswahl des Betreuers und dessen Betreuerpflichten zu beeinflussen.
Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901c BGB, § 285 FamFG, eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens beim Betreuungsgericht abzuliefern.
Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen
- wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB),
- wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB),
- was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte
- in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw.). Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff. BGB). Siehe aber dazu § 1908i Abs. 2 BGB.
Bei Menschen, mit denen eine Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist, setzt die Betreuungsverfügung an.
Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf Vertrauen. Ihr Inhalt dient vielmehr zu gegebener Zeit dem Gericht zur Kontrolle. Das Gericht überwacht z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.
Querschnittsaufgaben
Unter dem Begriff der Querschnittsaufgaben werden allgemein die Tätigkeiten des Betreuungsvereines verstanden, die nicht mit der direkten Betreuung durch einen Vereinsbetreuer zu tun haben.
Beschrieben werden die Aufgaben für den Betreuungsverein in § 1908f BGB
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Aufgaben:
- Beratung ehrenamtlicher Betreuer sowie Bevollmächtigter
- Beratung von Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen
- Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches für diese Personen
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist juristisch gesehen eine Willenserklärung. Es handelt sich dabei um eine vorweg genommene (antizipierte) Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem intensivmedizinische Maßnahmen) oder deren Verweigerung i.S. des § 228 StGB.
Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.
Die meisten Patientenverfügungen werden von älteren Menschen erstellt. Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv dafür. Sie sind aber in jedem Alter sinnvoll, da auch jüngere Menschen durch Krankheit oder Unfallfolgen eventuell einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen.
Eine Patientenverfügung ersetzt keine Betreuerbestellung, da ja im Falle eines einwilligungsunfähig gewordenen Patienten jemand die medizinischen Einwilligungen erklären muss. D.h., dass ein Betreuungsbedürfnis bei einem einwilligungsunfähigen Patienten dann besteht, wenn nicht (zugleich oder separat) ein Vorsorgebevollmächtigter zur Durchsetzung der Patientenverfügung vom Betroffenen eingesetzt wurde.
Vorsorgevollmacht
Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende Unterbringung und weiter freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Mehr:
Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist.
Wo Sparen teuer wird...
Ein Großteil der Betreuungsvereine schreibt rote Zahlen. Festgelegt worden sind die Kostenerstattungen zuletzt 2005. Seitdem sind die Kosten um rund 15 Prozent gestiegen. Weiter die Fallzahlen zu erhöhen, geht nicht mehr. Schon jetzt führt jeder hauptamtliche Mitarbeitende im Durchschnitt 50 Betreuungen.
Daneben gewinnen und begleiten die Betreuungsvereine in großem Umfang Ehrenamtliche für Betreuungen. In der Diözese Münster sind dies über 3.800, die 62 Prozent der Betreuungen übernehmen. Wären die Bereuungsvereine dazu nicht mehr in der Lage, müssten bundesweit Jahr für Jahr bis zu 1,5 Milliarden Euro mehr aufgewandt werden für freiberufliche Betreuer. Die Betreuungsvereine setzen sich daher für eine angemessene kostendeckende Finanzierung ihrer Aufgaben ein.
Weitere Informationen zur Kampagne, die Position der Betreuungsvereine und ein Video zur Kampagne finden Sie auf der Seite der Katholischen Betreuungsvereine.